Ein Gastbeitrag der Notarin Eva Christine Weik aus Bochum
„Mich mit meinem Tod zu beschäftigen, macht mir Angst.“, „Ich bin doch noch so jung, da beschäftige ich mich irgendwann mal mit.“ oder „Ich schiebe das jetzt schon ewig vor mir her. Ich muss das unbedingt mal angehen.“
So oder ähnlich geht es vielen meiner Mandanten. Sich mit der Endlichkeit des Lebens zu beschäftigen ist auf den ersten Blick nicht schön. Und doch gibt es häufig ein gutes Gefühl, wenn sie sich dann um ihre Nachfolge gekümmert haben. Denn durch ein Testament kannst Du Deine Wünsche für den Zeitpunkt nach Deinem Tod aktiv gestalten.
Wann ist es sinnvoll ein Testament zu erstellen und wann ist es zwingend erforderlich?
Wenn kein Testament besteht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn Dir also die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, musst Du zwingend ein Testament erstellen. Aber wer sind eigentlich die gesetzlichen Erben? Das sind Kinder, Ehegatten, Eltern und Geschwister und auch entferntere Verwandte. Entfernte Verwandte werden durch nahe Verwandte ausgeschlossen (siehe Kasten). Dies ist den meisten bekannt.
Das sind die wichtigsten gesetzliche Erben
§ 1924 BGB Erben erster Ordnung: Abkömmlinge (Kinder)
§ 1925 BGB Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister)
§ 1931 BGB Erbrecht des Ehegatten
Erläuterung:
Die gesetzlichen Erben (§§ 1924 – 1929 BGB) erben nach Stämmen. Fällt ein Erbe weg (z.B. Vorversterben oder Ausschlagung), treten an seine Stelle seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Beispiel: Sind Kinder oder ein Kind vorhanden, können Eltern und Geschwister gesetzlich nicht erben.
Was ist aber, wenn der Erblasser zwar verheiratet ist aber keine Kinder hat? Erbt dann der Ehegatte alles? Die Antwort ist eindeutig nein, auch wenn der Irrglaube, dass in diesem Fall der Ehegatte alles erbt, weit verbreitet ist.
Der Ehegatte erbt gesetzlich neben Verwandten erster Ordnung (Kindern), sofern kein Ehevertrag besteht zu 1/2 Anteil (50%).
Gibt es keine Kinder erbt der Ehegatte ¾ Anteil (75%) neben den Verwandten 2. Ordnung, also Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen. Alles erbt der Ehegatte aufgrund von Gesetzen daher nie! Möchtest Du aber, dass Dein Ehegatte alles erbt, musst Du ein Testament erstellen!
Wie enterbe ich eine Person?
Ein Testament zugunsten einer oder mehrerer Personen schließt automatisch sämtliche anderen Personen von der testamentarischen Einsetzung aus. Hierin liegt eine Enterbung sämtlicher nicht benannter Personen, so dass diese keinerlei Rechte an dem Erbe haben, es sei denn, sie sind pflichtteilsberechtigt (siehe Kasten). Pflichtteilsberechtigt bedeutet aber nicht Erbberechtigt. Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus der Erbmasse, sondern lediglich Anspruch auf Geldersatz. Die Höhe beträgt 50 % des gesetzlichen Erbanteils. Die Erbmasse muss hierfür bewertet werden. Der Anspruch muss zudem geltend gemacht werden, entsteht also nicht automatisch und verjährt in 3 Jahren ab Erbfall.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Gem. § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt der Ehepartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Formvarianten des Testamentes
Ein Testament kann eigenhändig (das bedeutet handschriftlich) oder zur Niederschrift bei einem Notar/Notarin erstellt werden.
- Beim eigenhändigen Testament ist es wichtig, dass
- das gesamte Testament handschriftlich vom Testierenden erstellt wird,
- zu erkennen ist, dass es sich um ein Testament handelt,
- das Datum enthalten ist und
- dass das Testament eigenhändig unterschrieben ist.
Ist das Testament z.B. mit dem Computer erstellt, von einer dritten Person geschrieben oder nicht unterschrieben, ist das Testament formunwirksam und entfaltet so keine Wirkung.
Ein notarielles Testament erfolgt zur Niederschrift bei einem Notar/Notarin. Dieser/Diese bereitet das Testament nach Deinen Wünschen vor. Sodann wird Dir das Testament beim Beurkundungstermin vorgelesen und von Dir und dem Notar/ der Notarin unterschrieben.
Notarielle Testamente werden unverzüglich beim Nachlassgericht hinterlegt und automatisch nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet. Dies ist aufgrund der bundesweiten Registrierung von notariellen Testamenten im sog. Testamentsregister möglich. Das Testament kann also auch nicht unauffindbar oder zufällig verschwunden sein, weil es einer erbberechtigten Person nicht gefällt.
Wann macht ein notarielles Testament Sinn und wann reicht ein handschriftliches Testament?
Ein handschriftliches Testament reicht grob betrachtet aus, wenn Du keinen Erbschein benötigst. Das kann dann der Fall sein, wenn kein Immobilienvermögen besteht und Du jemandem bezogen auf Dein Bankvermögen eine Vollmacht über den Tod hinaus gegeben hast.
Zudem solltest Du unbedingt sicherstellen, dass das eigenhändige Testament auch gefunden wird. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist ebenso wie die Aufbewahrung durch eine vertrauenswürdige Person möglich.
Wenn Du Immobilienvermögen hast, solltest Du dringend über ein notarielles Testament nachdenken. Ohne ein solches ist ein beim Nachlass beantragter Erbschein zur Umschreibung des Eigentums unumgänglich. Dies kostet viel Zeit, Aufwand und Geld.
Das eröffnete notarielle Testament erspart den Erbschein!
Was ist ein Vermächtnis und wie unterscheidet es sich von der Erbeinsetzung
In einem Testament kannst Du neben der Einsetzung von Erben auch einzelne Gegenstände an eine Person vermachen, das nennt sich Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer hat sodann Anspruch auf diesen Gegenstand, ist aber nicht Erbe, also nicht anteilig an der Erbmasse berechtigt und verpflichtet.
Die grundlegenden Entscheidungen für ein Testament und dessen Inhalt sind gar nicht so kompliziert. Häufig reicht ein ganz einfaches Testament aus, um die Menschen zu bedenken, die man bedenken möchte und gleichzeitig die anderen auszuschließen. Das notarielle Testament erspart den Hinterbliebenen einen Aufwand, den viele in einer Trauersituation als belastend empfinden und ebenso finanzielle Mittel.
Also: Handele selbstbestimmt, sorge vor und lass Dich im Zweifel rechtlich beraten!
Die Autorin: Eva Christine Weik, Rechtsanwältin und Notarin
Eva Christine Weik ist seit 2002 Rechtsanwältin und hatte von Anfang an ihren Schwerpunkt im Familien- und Erbrecht, seit 2006 ist sie Fachanwältin für Familienrecht. Sie hat viele Streitfälle erlebt und es liegt ihr am Herzen, diese Streitigkeiten durch entsprechend gestaltete Verträge zu vermeiden. Daher hat sie sich damals entschlossen, ihren Mandant:innen diese Möglichkeit zu bieten und die Ausbildung zur Notarin mit dem Staatsexamen vor einigen Jahren abgeschlossen.
Auf ihrem Instagram-Kanal frau_notar_in veröffentlicht sie immer wieder kleine Videos, mit leichten Erklärungen und einfachen Hinweisen, die ihren Followern ermöglichen, selbstbestimmt vorzusorgen.
Kontaktdaten:
Eva Christine Weik
Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Herrmann & Weik
Hattinger Str. 350
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